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   ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08   

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https://dejure.org/2011,9149
ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, § 10 S 3 Nr 5 AGG, Art 3 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 TzBfG
    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifliche Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt gegen Art. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine tarifvertragliche Befristung von Arbeitsverhältnissen auf das Renteneintrittsalter kann unwirksam sein

Besprechungen u.ä.

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mit 65 ist noch lang noch nicht Schluss - Unwirksamkeit einer Altersbegrenzungsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 524
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87; 110, 274; 117, 1).

    Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind in Ansehung von Art. 3 GG umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87; 97, 169).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87; 110, 274; 117, 1).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Rechtfertigungsanforderungen sind vorliegend gesteigert, da mit dem Alter an ein personenbezogenes Merkmal angeknüpft wird (vgl. BVerfG 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind in Ansehung von Art. 3 GG umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87; 97, 169).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    aa) Der Umstand, dass es nach dem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2010 in der Rechtssache C 45/09 nicht unvernünftig erscheint, wenn die Tarifvertragsparteien angenommen haben, dass § 19 RTV angemessen und erforderlich sein kann, um legitime Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen, bedeutet - wie der EGH betont - "indessen nicht, dass solche in einem Tarifvertrag enthaltenen Klauseln der effektiven gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften der Richtlinie 2000/78 und den Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen wären.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87; 110, 274; 117, 1).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (BVerfG 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, DVBl. 2009, 117; BAG 19.02.2008, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191).
  • BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99

    Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Allein daraus, dass ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auf einer bestimmen Stelle mit bestimmten Aufgaben beschäftigt worden ist, kann im Normalfall zwar noch nicht auf eine entsprechende örtliche Konkretisierung geschlossen werden (vgl. BAG 7, 12.2000 - 6 AZR 444/99, AP Nr. 61 § 611 BGB Direktionsrechtrecht).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Beschäftigungsanspruch besteht, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf einer Verletzung von Art. 5 GG beruht (BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 126/85 - BVerfGE 86, 122; in der Konstruktion zustimmend BAG AP Nr. 2 zu § 17 BBIG aF).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (BVerfG 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, DVBl. 2009, 117; BAG 19.02.2008, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 870/06

    Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 587/05

    Tarifvertraglicher Kündigungsausschluss

  • OLG Köln, 29.07.2010 - 18 U 196/09

    Schadensersatz für Geschäftsführer wegen Altersdiskriminierung

  • BAG, 21.07.2004 - 7 AZR 589/03

    Altersgrenze für Flugzeugführer

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • LAG Köln, 21.06.2005 - 13 (5) Sa 179/05

    Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit

  • BAG, 03.04.1958 - 2 AZR 469/56

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattung der Arbeitnehmeranteile -

  • ArbG Cottbus, 13.09.2000 - 6 Ca 2170/00

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung; Benachteiligung wegen

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten

  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

  • BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 390/67

    Rechtliches Interesse an Feststellung - Leistungsklage - Feststellungsklage -

  • LAG Hamburg, 22.02.2011 - 4 Sa 76/10

    Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

    aa) Durch Urteil vom 25. Januar 2011 (- 21 Ca 235/08 - zitiert nach juris) hat das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, dass die Altersgrenzenregelung des § 19 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) gegen Art. 3 GG verstößt, denn die vorgenommene Gruppenbildung (Arbeitnehmer bis 65 und Arbeitnehmer ab 65) sei unzulässig.
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